Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur wenn sie die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Elektromobilitätsgesetz erfüllen. Danach muss:

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen.

Die Neuregelung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, anzuwenden, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden.

Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektro Fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstutzt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Bei der Steuererklärung erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Die Steuerbefreiung gilt seit Januar 2019, war allerdings vorerst bis Ende 2021 befristet. Mit dem JStG 2019 erfolgt eine Verlängerung bis 2030.

TIPP FÜR SELBSTÄNDIGE UND UNTERNEHMER
Die Steuerbefreiung wird auf die Gewinnermittlung übertragen; eine Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, bleibt seit 2019 außer Ansatz.

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