Ab 2020 bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).

Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des OPNV. Die Begünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Finanzverwaltung hat nun umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem Einzelheiten geregelt und Zweifelsfragen geklärt werden.

Nach dem Verwaltungserlass fallen unter die Steuerbefreiung:

  • Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezuge) sowie
  • Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Mitarbeitern selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Die Finanzverwaltung unterscheidet insbesondere folgende beiden Alternativen der Steuerbefreiung:

  • Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – auch begünstigt im Personenfernverkehr
  • Arbeitgeberleistungen für alle (Privat)Fahrten – nur begünstigt im öffentlichen Personennahverkehr.

Die zweite Variante kommt dabei auch für Ruheständler und alle Leiharbeitnehmer in Betracht.

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