Die Bundesregierung geht nun endlich den Solidaritätszuschlag an. Allerdings wird der Zuschlag für nur 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler wegfallen. Das wird in dem Gesetzentwurf als erster Schritt bezeichnet. Es bleibt jedoch offen, ob und wann der Solidaritätszuschlag ganz wegfallen soll. Der Solidaritätszuschlag wird seit 1998 in heutiger Hohe von 5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Solidaritätszuschlags beim Abzug vom Arbeitslohn ist grds. die jeweilige Lohnsteuer.
Der Solidaritätszuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer wird bereits bisher erst ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage erhoben:

  • bei Ehegatten, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 1.944 Euro im Jahr übersteigt,
  • bei Ledigen, Geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn die Einkommensteuer 972 Euro im Jahr übersteigt.

An die Freigrenze schließt sich noch eine Art „Gleitzone“ bis zur vollen Belastung an. Das beschlossene Gesetz sieht nun ab 2021 schlichtweg eine Anhebung dieser Grenzbetrage vor:

  • für Ehegatten bzw. in der Steuerklasse III von 1.944 Euro auf 33.912 Euro im Jahr,
  • in allen übrigen Fällen von 972 Euro auf 16.956 Euro im Jahr.

Nach Berechnungen sollen Ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als 73.874 Euro brutto verdienen, ab 2021 keinen Soli mehr zahlen. Bis zu einem Einkommen von 109.451 Euro wird in der Gleitzone schrittweise die volle Höhe erreicht. Ein Alleinverdiener in der Steuerklasse III soll bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro gar keinen Soli zahlen. Bis 221.375 Euro fällt zumindest ein Teil an, danach der volle Zuschlag. Nach Rechnung des Bundesfinanzministeriums werden auch 88 % der zur Einkommensteuer veranlagten Gewerbetreibenden vom Solidaritätszuschlag befreit.

HINWEIS:

Beim Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer sind keine Änderungen vorgesehen, so dass dieser in ungemilderter Hohe weiter erhoben wird. Ob die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags für hohe Einkommen verfassungsgemäß ist, wird bereits jetzt bezweifelt.

 

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